Vereinswechel

Der 30. November ist ein wichtiger Termin für alle Athleten, die zum Jahresende den Verein wechseln und eine neue Startberechtigung erwerben möchten.
4. Verfahren beim Wechsel des Startrechts

4.1 Ein Wechsel des Startrechts ist schriftlich unter Verwendung des DLV-Vordrucks 2.75 vom neuen Verein/LG bei dem für diesen zuständigen LV zu beantragen.
Dies ist – mit Ausnahme der Sonderregelungen in Nummer 4.8 – nur in dem Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. November des Jahres möglich. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag am 30. November bis 24.00 Uhr bei dem LV eingegangen ist. Zur Fristwahrung kann der Antrag auch per Telefax gestellt werden. Das neue Startrecht wird frühestens zum 01. Januar des Folgejahres erteilt.

4.2 In dem Antrag auf Wechsel des Startrechts ist zu erklären:

4.2.1 dass der Athlet bei Antragstellung, spätestens aber zum Zeitpunkt, zu dem das Startrecht beginnen soll, Mitglied im neuen Verein ist,

4.2.2 dass das neue Startrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zum nächst möglichen Zeitpunkt beginnen soll,

4.2.3 dass der Athlet auf das Startrecht gegenüber dem bisherigen Verein verzichten wird und

4.2.4 dass der Antragsteller den bisherigen Verein/LG auffordern wird, die Freigabe zu erklären und den Startpass dem LV zurückgeben, der ihn ausgestellt hat.

4.3 Ist der Startpass noch nicht zurückgegeben oder ist darauf die Freigabe noch nicht vermerkt, fordert der LV den bisherigen Verein/LG auf, die Freigabe innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erklären. Ist nach Ablauf dieser Frist eine entsprechende Erklärung nicht eingegangen, gilt die Freigabe als erteilt und der LV kann das neue Startrecht erteilen.

4.4 Bei einem Wechsel zu einem Verein, der einem anderen Landesverband angehört, ist die Freigabe auch bei dem bisherigen LV anzufordern. Liegt diesem LV der Startpass mit dem Freigabevermerk noch nicht vor, fordert er seinen Verein/LG auf, die Freigabe innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erteilen. Ist nach Ablauf dieser Frist eine entsprechende Erklärung nicht eingegangen, teilt der abgebende LV dies dem neuen LV mit und erklärt gleichzeitig seine Freigabe oder verweigert diese unter Bezugnahme auf vorliegende Freigabeverweigerungsgründe. Geht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach der Freigabeanforderung bei dem neuen LV die Freigabe oder eine Mitteilung über ein laufendes Freigabeverfahren nicht ein, darf der neue LV das Startrecht erteilen.

4.5 Liegen Gründe für eine Freigabeverweigerung nach Nr. 5.2 vor, sind diese Unverzüglich replique montre omega schriftlich dem neuen Verein/LG und gegebenenfalls dem neuen LV mitzuteilen.

4.6 Das neue Startrecht darf erst nach Vorlage der Freigaben bzw. nach Ablauf der Fristen (Nr. 4.3 und 4.4) erteilt werden.

4.7 Der Antrag auf Wechsel des Startrechts kann nur bis zum 31. Dezember zurückgenommen werden. In diesem Fall bleibt das Startrecht für den bisherigen Verein/LG weiter bestehen.

Nachzulesen in der Leichtathletikordnung (LAO) des DLV beschlossen vom Verbandstag am 24. März 2001 geändert vom Verbandsrat am 29. Juni 2001 Seite 83 und folgende.